Landesentwicklungsplan NRW
Staatskanzlei NRW 24.2.2014
40190 Düsseldorf
Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW
Vorbemerkung
Die Bürgerinitiative „Pro-Erdkabel Neuss-Reuschenberg“ besteht seit Anfang 2009 mit inzwischen weit über 1200 Unterstützern. Wir haben u.A. den ersten „Runden Tisch“ beim Umweltminister NRW initiiert und sind regelmäßig Gast bei den überregionalen Veranstaltungen der verschiedensten „Entscheider“ über die Art und Weise der Umsetzung der Energiewende. So fordert uns die Bundesnetzagentur regelmäßig zu Stellungnahmen und zur Teilnahme an ihren Veranstaltungen auf.
Unser Internetauftritt ist viel gefragt ( bisher fast 300.000 Seitenaufrufe ) und wurde gerade beim „Homepage-Award 2013/14“ von „npage“ mit dem 2.Platz ausgezeichnet.
Stellungnahme
Da die linksrheinischen Bürgerinitiativen eng zusammen arbeiten, steht uns die Stellungnahme der „Initiative gegen den Doppelkonverter Osterath“ vom 18.2.2014 zur Verfügung.
Diese Stellungnahme unterstützen wir vollinhaltlich vor allem im Hinblick auf die auf unsere Situation zutreffenden Festlegungen im Entwurf des Landesentwicklungsplans. In Reuschenberg halten die schon vorhandenen und die geplanten Hochspannungs- bzw. Höchstspannungsleitungen die geforderten Abstände zur Wohnbebauung bei weitem nicht ein. Zum Teil verlaufen sie direkt über die vorhandene Bebauung.
( Willi Traut ) ( Dr. Heinrich Köppen ) ( Helmut Thetard )
Staatskanzlei NRW
40190 Düsseldorf
per Mail: [email protected]
Meerbusch, den 18.02.2014
Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan NRW
I. Vorbemerkung
Meerbusch, insbesondere der Ortsteil Osterath, ist durch den anstehenden Netzausbau im Rahmen der Energiewende mehrfach betroffen. Neben dem Ausbau nach EnLAG (Vorhaben Nr. 14 und 15 sowie Erweiterung der örtlichen Umspannanlage auf einem 12 Fussballfeld großen 380 kV Schaltfeld) ist zudem die Umspannanlage in Osterath nach dem BBPlG als Netzverknüpfungspunkt für zwei HGÜ-Verbindungen vorgesehen, die jeweils eine Übertragungskapazität von 2 GW haben.
Ferner hat der Übertragungsnetzbetreiber bis heute nicht verbindlich ausgeschlossen, dass auch der Bau einer der größten Konverteranlagen Europas in Osterath geplant wird.
Da nicht nur die Umspannanlage am Ortsrand unmittelbar am Rande der Wohnbebauung liegt, sondern auch mehreren Trassen in unmittelbarer Nähe zu Häusern zur Umspannanlage führen, ist durch den weiteren Ausbau nach EnLAG bzw. BBPlG mit einer weiteren Belastung der Bürger zu rechnen.
Wir begrüßen deshalb die Erneuerung des Landesentwicklungsplans.
II. Hinweise und Anregungen zu den textlichen Festlegungen
Zu 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Der vorhergesehene Abstandswert im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB von 400 m und solchen im Außenbereich nach § 35 BauGB von 200 m zu Hochspannungsfreileitungen ≥ 220 kV geht deutlich über die bisherigen Regelungen hinaus.
Im Hinblick auf den beabsichtigen erheblichen Ausbau des Stromnetzes ist diese Regelung nicht nur für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern auch für die Akzeptanz der Leitungsprojekte dringend geboten.
Folgende Ergänzungen regen wir an:
1. Es bedarf der Klarstellung, dass auch Hochspannungs- Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) unter diesen Abstandswert fallen, einschließlich Hybridleitungen (Gleich- und Wechselstrom auf demselben Gestänge).
2. Der Abstand darf sich nicht nur nach der bestehenden Bebauung richten, sondern muss auch die bestehenden Bauleitpläne und Festlegungen in den Regionalplänen berücksichtigen.
3. Für den Fall, dass der Abstand zur Freiland-Trasse nicht einzuhalten ist, wird analog zu der in Niedersachsen geltenden Regelung (Landes-Raumordnungsplan Niedersachsen bzw. Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde) eine Erdverkabelung verpflichtend gefordert.
4. Auch hier ist ein angemessener Abstand zu Wohnbebauungen einzuhalten, da auch Erdverkabelung nicht frei von magnetischen Feldern ist.
5. Konkretisiert werden sollte auch, dass der Abstandswert nach LEP NRW auch die Veränderung bestehender Trassen umfasst. Bei einem Mastaustausch mit einer höheren Anzahl von Systemen ist dies ebenso erforderlich wie bei einer Umseilung auf eine höhere Spannung. Dies gilt ebenfalls für den Austausch von Drehstromleitungen durch Gleichstromleitungen (HGÜ).
6. Ferner ist klarzustellen, dass mehr als zwei parallele Trassen auszuschließen sind.
7. a. Da der Abstandserlass NRW (Anlage 4 zum RdErl. v. 6.6.2007) lediglich für Drehstromleitungen einen einzuhaltenden Abstand von jeweils beidseits 20 m bei 220 kV und 40 m bei 380 kV Freileitung empfiehlt, ist dieser entsprechend dem Abstandswert des LEP NRW anzupassen und auch bzgl. der zukünftigen Hochspannungs-Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) zu ergänzen.
b. Erdverkabelungen sind in den Abstandserlass NRW aufzunehmen, da auch diese nicht frei von Emissionen, wie beispielsweise magnetische Felder, sind.
c. Auch muss der Abstandserlass NRW dahingehend ergänzt werden, dass auch eingehauste Umspannanlagen, wie beispielsweise Konverteranlagen, in die Abstandsliste aufgenommen werden. Eine Differenzierung sollte nach ihrer Übertragungsleistung und Baugröße erfolgen. Ein angemessener Abstand zur Wohnbebauung ist festzulegen.
d. Abschließend regen wir an, im Rahmen einer Bundesratsinitiative entsprechende Ergänzungen auch in der 4. BImschV anzustreben. Diese Ergänzung sollte neben Erdkabel auch eingehauste Umspannanlagen, wie Konverteranlagen, umfassen.
Begründung:
Konverteranlagen fehlen bislang vollständig in der Abstandsliste des Abstanderlasses NRW und im BImSchG bzw. in der abschließenden Liste der 4. BImschV Sie sind auch nicht analog als „eingehauste Umspannanlagen“ analog Nr. 1.8 des Anhangs zur 4. BImschV einzuordnen. Die von diesen Anlagen ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die Belastung und ggf. auch Gefährdung der anwohnenden Bevölkerung ist anlagenspezifisch zu bewerten. (siehe u.a. auch Umweltbericht zum NEP 2013, Seite 128, Kapitel 4.1.7)